Teil 1: Über das alte Rathaus, den Ratskeller und seine Wirte
Teil 2:  Der Ratskeller im 19. und 20. Jahrhundert
Teil 3: Pflichten des Kellerwirts im 17. Jahrhundert
Teil 4: Über den Ratskeller, Wirthe, Konkurrenz und Wappen

Der Keller wird des Ratskellers in Neustadt am Rübenberge hate zahlreiche Pflichten, die nach heutigem Maßstab sehr interessant und spannend sind. Zum besseren Verständnis der Stellung des Kellerwirts seien hier die wichtigsten Artikel des Statuts aus dem alten Stadtbuche, etwa Ende des 17. Jh., angeführt: [12]

1. Daß alle Furcht Gottes, auch Zucht und Ehrbarkeit an ihm (dem Kellerwirt) soll gespüret werden, er auch seines Teiles den Kellerjungen so viel wie möglich dahin halten und vermahnen will.

2.Daß er auch seines Theils die einkommenden Gäste, sie möchten nüchtern und trunken sein, zu christlicher Bescheidenheit anreizen und unnütze Scherzerei und Narreteidingen, welche Christenleuten nicht gebühren wollte, sich zu enthalten, wolle ermahnen.

3. Die einkommenden Gäste sollen mit feiner Bescheidenheit, sie sein jung oder alt, empfangen und mit keinen störrischen Worten, jedoch nach Gelegenheit der Sache, abgewiesen werden

4. Es soll den Reichen sowohl wie den Armen gegen voll Geld auch volle gute Maße Wein, Broyhan und Bier geliefert werden.

5. Mit dem Neuenstädter Gelde oder Taschen, worin das Geld verwahret, soll nicht ausserhalb des Kellers oder über den Rönstein geschritten, sondern den Bierherren alle Abend getreulich und ohne Arglist in ihre Läden eingeschüttet werden, viel weniger soll auch ohne Fürwissen der Bierherren von dem Gelde etwas verliehen werden.

6. Gleicherweise soll es auch mit dem Gelde, für rheinische Blanken und Branntwein sowohl auch den Landwein eingenommen, gehalten und nichts davon den Weinherren veruntreut, viel weniger etwas an Weinen ohne Vorrausforderung silberner oder goldener Pfänder zur Bürgerschaft verabreicht werden, damit an alle Teile die fällige Lieferung an Gelde vermöge der Eide erfolgen möge.

7. Der Kellerwirt soll sich auch, ausserhalb des Kellers seine eigenen Hantierung zu betreiben, nicht begeben und den Jungen allein darinnen raten lassen, sondern, da es die Not erfordert, einen Bierherren bitten , bis zu seiner Wiederkunft aufzuwarten

8. Was ein ehrbarer Rat aus dem Keller zur Holung der Armen verordnet und denen es zu geben befohlen, soll es freiwillig gefolget werden.

9. Wer mit Schlägerei oder anderen Untaten im Stadtkeller oder oben auf der Schänke sich würde befinden lassen, soll dem regierenden Bürgermeister angezeigt werden, damit der gewöhnliche und gebührliche Kellerbrauch der Stadt erfolgen möge.

10. Endlich gelobt der Kellerwirt noch Gehorsam gegen den Rat.

In einem Nachtrage wurde dann noch folgendes bestimmt:

1. Keinem Brauer (Brauberechtigten innerhalb der Gilde und der Bürgerschaft) mehr als nur einer Feuerung Broyhan Wert im ganzen Jahr gegen Bürgschaft zu leihen. (Der Sinn des Satzes scheint folgender zu sein: der Wirt soll keinem Brauberechtigten im Jahr mehr leihen als dem Wert eines Quantum an Broyhan, das mit einer einzigen Feuerung hergestellt werden kann, und das auch nur gegen Bürgschaft).

2. Keinem Bürger außerhalb der Gilde mehr als eine oder zwei Zechen zu borgen, es sei den sicher, daß er sonsten der Zahlung gar gewisse sei.

3. Einem Ausländischen soll der Kellerknecht über seine Zeche hinaus überall nichts borgen, thut er es dennoch, so soll er selbst das Geld anschaffen oder es soll ihm sein Deputat gekürzt werden.

4. Er soll mit dem Jungen zu Sommerzeiten morgens um 5 Uhr, in Winterzeiten morgens um 7 Uhr im Keller sein, auf den Abend aber nicht länger als 10 oder 11 Uhr darin sein, sofern es sonst nicht sein gute Wirtschaft.

5. Der Keller soll des Sonntags auch auf andere Festtage unter der Predigt und bis der Gottesdienst in der Kirche verrichtet, zugeschlossen und kein Wein und Broyhan darinnen geschenket werden.

6. Es soll auch eines jeden Bier oder Broyhan, so gut es in den Keller gebracht, unverfälscht gelassen werden, damit diejenigen, so Konvent für Bier vermeinen zu kaufen das Ihrige wieder zu sich nehmen und andere Leute im Handel nicht vervorteilen mögen.

Der Sinn des oben wiedergegebenen Statuts erschliesst sich uns heute nicht in allen Teilen. Es belegt aber auch, dass die Stellung des Kellerwirts damals sehr komplex war.

Teil 1: Über das alte Rathaus, den Ratskeller und seine Wirte
Teil 2:  Der Ratskeller im 19. und 20. Jahrhundert
Teil 3: Pflichten des Kellerwirts im 17. Jahrhundert
Teil 4: Über den Ratskeller, Wirthe, Konkurrenz und Wappen

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